„Das Verbot für Banken, Kunden die Entgelte für die Bargeldabhebung bei Automaten von unabhängigen Drittanbieter zu verrechnen, ist verfassungswidrig“, beschieden die Verfassungsrichter. Hingegen sehen es die Verfassungsschützer als durchaus verfassungskonform an, wenn die Banken allfällige Bankomatgebühren im Einzelnen mit den ihren Kunden aushandeln müssen. Das sei kein Anschlag auf das Grundrecht der Unversehrtheit des Eigentums der Banken.
Die sogenannten Drittanbieter sind also durchaus berechtigt Kosten für die Abhebung zu verlangen. Interessant der Hinweis des VfGH, der mit dem Anreiz argumentiert, dass unabhängige Drittanbieter auch in strukturschwachen Gebieten mit weniger Frequenz solche Geldausgabe- Automaten betreiben. Es ist also teilweise gelungen dem populären Verbot der Verrechnung von Dienstleistungsentgelten in der Finanzwirtschaft rechtlich entgegen zu wirken. Den Konsumentenschützern ohne betriebswirtschaftliches Einfühlungsvermögen sei es ins Stammbuch geschrieben!
Übrigens: Auch der knapp vor der Nationalratswahl 2017 beschlossene Wegfall des Pflegeregresses war ein populistischer Schnellschuss, ohne respice finem. Jetzt stellt sich nämlich heraus, dass für die noch laufenden Regressverfahren keine gesetzliche Regelung getroffen worden ist. Nicht auszuschließen, dass davon Betroffene wegen Ungleichbehandlung wieder die Höchstrichter anrufen.
Die Moral von der Geschichte ? In geziemendem Anstand zur Parlamentswahlen sollte für die Sozial – und Konsumentenpolitik ein Beschlussfassungs–Moratorium gelten. Denn es geht dieser meist einstimmige, politisch unisono bejubelte Schnellschuss gehörig in die Hosen… .