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Gesetzwidrige Klauseln in Geschäftsbedingungen: Verein für Konsumenteninformation klagt Erste Bank

Das Oberlandesgericht (OLG) Wien erklärte 14 Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens sind Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern und Sparbuchschließfächern. Dabei wurden unter anderem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kunden in Missbrauchsfällen sowie zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien erklärte 14 Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

14 Klauseln für unzulässig erklärt

Einige der eingeklagten Klauseln betreffen Haftungsfragen im Zusammenhang mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen. In Österreich trat am 01. Juni 2018 eine gesetzliche Regelung in Kraft, nach der ein Kunde in aller Regel bei Missbrauchsfällen nicht haftet, wenn die Bank keine sogenannte starke Kundenauthentifizierung (2‑Faktor-Authentifizierung) verlangt. Die Erste Bank argumentierte im Verfahren, dass diese gesetzliche Bestimmung vorzeitig und nur aus einem Redaktionsversehen des österreichischen Gesetzgebers bereits 2018 in Kraft trat, eigentlich aber erst ab 14. September 2019 hätte gelten sollen. Das OLG Wien führt dazu aus, dass es bereits seit 01. Juni 2018 die Vorgabe zur starken Kundenauthentifizierung der Bank gibt. „Das Urteil stellt somit klar, dass Banken bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen grundsätzlich das Haftungsrisiko tragen, wenn sie ab 1. Juni 2018 keine starke Kundenauthentifizierung verlangt haben – sofern keine betrügerische Handlung seitens des Kunden zugrunde liegt“, erläutert Mag. Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI.

Ferner wurde eine Klausel für Sparbücher mit gebundenen Einlagen vom OLG Wien verworfen, die vorsieht, dass eine vorschusszinsenfreie (gebührenfreie) Behebung der Einlagen nur dann möglich ist, wenn sie in einem bestimmten Zeitfenster (28 Tage vor bis sieben Tage nach Ablauf der Bindungsfrist) stattfindet. Unerwähnt bleibt dabei, dass eine Nichtbehebung des Betrages automatisch zu einer erneuten Bindung der Einlage führt. Dass nach der Klausel eine (vorschuss-)zinsenfreie Abhebung nur bis sieben Tage nach Ablauf der Bindungsvereinbarung möglich ist, benachteiligt überdies die Kunden gröblich. „Wird die Spareinlage neuerlich gebunden, wissen Verbraucher häufig nicht, wann sie ihr Geld vorschusszinsenfrei abheben können. Die verrechneten Vorschusszinsen betragen ein Promille pro Monat für die Dauer der nicht eingehaltenen Bindungsfrist“, erläutert Mag. Kogelmann. Auch eine Bestimmung, nach der sich die Erste Bank das Recht vorbehält, Spareinlagen mit zweimonatiger Kündigungsfrist aufzulösen, wurde für unzulässig erklärt. Diese Klausel bezieht sich auch auf befristete Verträge. Für den Kunden ist eine solche Regelung überraschend, weil der Verbraucher – besonders bei befristeten Verträgen von nur kurzer Laufzeit – nicht damit rechnet, dass eine Kündigungsmöglichkeit der Bank besteht. Zudem müsste der Sparer nach dem Wortlaut der Klausel auch bei Kündigung seitens der Bank Vorschusszinsen zahlen. Das OLG Wien beurteilte diese Bestimmung als gröblich benachteiligend.

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