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LGT Medienpreis 2021: Auszeichnung für Journalisten aus der Finanz- und Wirtschaftsbranche

Für die besten Beiträge österreichischer Journalisten aus der Finanz- und Wirtschaftsberichterstattung werden insgesamt 9.000 Euro vergeben. Einreichungen sind ab sofort möglich.

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Das international tätige Finanzdienstleistungsunternehmen LGT mit Sitz in Liechtenstein setzt sich für journalistische Qualität im Bereich Finanz- und Wirtschaftsberichterstattung ein und vergibt daher jährlich einen Preis. In diesem Jahr mit insgesamt 9.000 Euro (pro Auszeichnung 3.000 Euro) ist der Gewinn noch höher dotiert und wird an Journalistinnen und Journalisten vergeben, die lebendig, anspruchsvoll und verständlich komplexe Wirtschafts- und Finanzthemen transportieren können. Von der hochkarätigen Jury werden jene herausragenden journalistischen Beiträge aus Print- oder Onlinemedien prämiert, die sich durch eine hohe fachliche Kompetenz bei der Beschreibung ökonomischer Zusammenhänge, einen großen Rechercheaufwand, aber auch durch eine große Verständlichkeit für eine breite Öffentlichkeit auszeichnen. Erkennbar sollte vor allem sein, dass sich der Autor in seinem Beitrag mit jenen Entwicklungen und Trends in den Märkten auseinandersetzt, die Auswirkungen auf alle Bereiche der Volkswirtschaft haben.

Drei Kategorien inklusive Covid-19-Sonderpreis

Der LGT Medienpreis 2021 wird in diesem Jahr in den folgenden drei Kategorien vergeben: „Finanz- und Wirtschaftsberichtserstattung Print“, „Finanz- und Wirtschaftsberichterstattung Digital“ sowie „Sonderthema 2021: Covid-19 im Finanz- oder Wirtschaftskontext“.

Teilnahmeberechtigt: Alle deutschsprachigen Journalisten aus Österreichs Redaktionen

Zur Teilnahme berechtigt sind alle Journalistinnen und Journalisten deutschsprachiger Print- und Onlinemedien mit österreichischer Redaktionsadresse, die tagesaktuell, periodisch oder als Fachmedien erscheinen. In die Wertung eingehen können alle journalistischen Darstellungsformen, die zwischen dem 1. Dezember 2019 und dem 31. Dezember 2020 publiziert wurden. Das dienstrechtliche Verhältnis des Verfassers zum Medium ist ohne Bedeutung.

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