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Nach AK-Klage muss Klarna bei Klauseln und Geschäftspraktiken Zugeständnisse machen

Die Arbeiterkammer (AK) ließ daher sieben Klauseln und zwei Geschäftspraktiken von Klarna in Österreich gerichtlich überprüfen. Das Handelsgericht Wien gab der AK nun großteils recht.
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Die schwedische Bank Klarna wickelt Transaktionen im Zahlungsverkehr ab, etwa den Kauf auf Rechnung für Online-Shops. Dazu gab es sehr viele KonsumentInnenbeschwerden in den AK KonsumentInnenberatungen. Die AK klagte Klarna und das Handelsgericht Wien hat nun sieben Klauseln und eine der beanstandeten Geschäftspraktiken als unerlaubt bestätigt. Hier geht’s zum Urteil: www.arbeiterkammer.at/klarna. Nicht nachgewiesen werden konnte, dass Klarna durch die wiederholte Einmahnung von nicht oder nicht mehr bestehenden Forderungen gegenüber Konsument:innen gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat.

Diese Klauseln und Geschäftspraktiken sind nun nicht mehr möglich:

- Intransparent – verstreute allgemeine Geschäftsbedingungen: In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die rechtswidrigen Klauseln auf vielen Unterseiten der Klarna-Website unter verschiedenen Überschriften verlinkt, etwa FAQ und Kund:innenservice. Das ist intransparent – Konsument:innen können sich so keinen Überblick verschaffen.

- Nicht erlaubt – Zahlungstermin immer anders: In den Klauseln gab es verschiedene Fälligkeiten bei den Zahlungen – ab Rechnungsdatum, ab Versand oder nach Erhalt der Ware. Das ist für Konsument:innen undurchschaubar.

- Nicht aufzwingen – Website, App & Co.: Beschwerden, Probleme & Co. sollten Konsument:innenn nur auf der Klarna-Website, in der Klarna-App oder beim Kund:innenservice angeben. Die Bestimmungen verstoßen klar gegen das Konsumentenschutzgesetz. Klarna kann Konsument:innen keine Apps oder Websites aufdrängen, wenn etwa eine bestellte Ware nicht geliefert wurde. Eine Erklärung per E‑Mail reicht.

- Unzulässig – pauschal gestaffelte Mahngebühren: Klarna legte fest (in einer Tabelle), dass die pauschal ansteigenden Mahngebühren immer gezahlt werden müssen. Und das unabhängig davon, ob die Konsument:innen schuld an der verspäteten Zahlung sind oder nicht. Es zählt auch nicht, ob ein angemessenes Verhältnis zum Betrag der Forderung vorliegt. Die Klausel ist unzulässig.

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