Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Santander Consumer Bank GmbH wegen der Bewerbung von Krediten auf der Startseite ihrer Internetpräsenz geklagt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigt jetzt, dass die Werbung in zweifacher Hinsicht gesetzwidrig ist: Zum einen werden die verpflichtend notwendigen Mindestinformationen nicht ausreichend auffällig dargestellt. Zum anderen ist das vom Gesetzgeber vorgeschriebene repräsentative Beispiel unzulänglich, da es nur auf den niedrigsten möglichen – nicht aber auf den wahrscheinlich zu erwartenden – Zinssatz Bezug nimmt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Auf der Startseite von santanderconsumer.at ist ein Kreditrechner angebracht, der in großer, fett formatierter Schrift die Monatsrate für eine einzugebende Kreditsumme anzeigt. Darunter werden in Form einer Fußnote mit deutlich kleinerer Schrift und erheblich weniger Kontrast weitere Informationen zum Kreditprodukt angeführt. Unter anderem befindet sich dort auch eine Beispielsrechnung mit einem Sollzinssatz von „ab 2,99 %“.
Gesetzeswidrige Werbung
Diese Werbung ist aus zwei Gründen gesetzwidrig: Zum einen müssen nach § 5 Verbraucherkreditgesetz gewisse Standardinformationen „auffallend, klar und prägnant anhand eines repräsentativen Beispiels“ genannt werden, sobald mit den Kosten für einen Kredit geworben wird. Die in der Fußnote enthaltenen Informationen treten im Vergleich zu der besonders hervorgehobenen Monatsrate aber ungebührlich in den Hintergrund und weisen daher nicht die gesetzlich vorgeschriebene Auffälligkeit auf.
Zum anderen muss bei der Auswahl des vorgeschriebenen repräsentativen Beispiels die Häufigkeit der tatsächlichen Abschlüsse solcher Kreditverträge berücksichtigt werden. Es muss also ein Beispiel gewählt werden, von dem der werbende Unternehmer erwarten darf, dass er den überwiegenden Teil der auf Grund der Werbung zustande kommenden Verträge so abschließen wird. Damit soll eine größtmögliche Transparenz und Vergleichbarkeit der Angebote sowie eine höhere Aussagekraft der Informationen gewährleistet werden. Die Santander Bank wählt aber ein Beispiel mit dem niedrigsten möglichen Zinssatz und hatte im Verfahren selbst auch zugegeben, dass es sich beim angegebenen Zinssatz nur um einen „ab-Zinssatz“ und nicht um den durchschnittlich zum Tragen kommenden Zinssatz handelt.
„Uns liegen Kreditverträge der Santander Consumer Bank vor, bei denen der Sollzinssatz zwischen 8,3 und 12,49 Prozent betrug. Diese Werte sind weit entfernt von den angegebenen 2,99 Prozent“, sagt Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Anhand des vorgeschriebenen repräsentativen Beispiels sollen sich Konsumentinnen und Konsumenten bereits bei einer Kreditwerbung einen ungefähren Eindruck der auf sie zukommenden wirtschaftlichen Belastung machen können. Wird das angegebene Berechnungsbeispiel anhand des niedrigsten möglichen Zinssatzes berechnet, so stellt dies kein aussagekräftiges Bild dar und ist nicht im Sinne des Gesetzgebers.“