Als mündelsicher gelten gemäß Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) Veranlagungsformen mit besonders geringem Ausfallsrisiko, etwa Spareinlagen, Bankguthaben, österreichische Staatsanleihen oder Schuldverschreibungen, die vom Bund garantiert werden, sowieinländische Liegenschaften. Das zuständige Pflegschaftsgericht oder ein anderes Gericht kann aber auch andere Formen der Veranlagung als mündelsicher anerkennen. Das Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) und das Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG) enthalten dementsprechend spezielle Vorgaben für Fonds, die zur Anlage von Mündelgeld geeignet sind, wobei sich diese an den Vorgaben des ABGB orientieren. Mündelsichere Anlagen werden generell auch von risikoabgeneigten Anlegern genutzt. Mündelsicher bedeutet aber nicht, dass die Veranlagung völlig risikolos ist und marktbedingte Schwankungen ausgeschlossen sind.
Bei mündelsicheren Fonds haben die Kapitalanlagegesellschaften beziehungsweise Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien in den Fondsbestimmungen, welche von der FMA zu bewilligen sind, festzulegen, in welche zur Mündelgeldanlage geeignete Veranlagungsinstrumente sie ausschließlich investieren. Derzeit erfüllen 18 Fonds und zwei Immofonds die gesetzlichen Kriterien. Ein Wirtschaftsprüfer hat im Rahmen des jährlichen Rechenschaftsberichtes die Einhaltung dieser Fondsbestimmungen zu prüfen und Auffälligkeiten oder gar Verstöße der FMA zu melden. Hier geht’s zur List der mündelsicheren Investmentfonds und hier zur Liste der mündelsicheren Immofonds.